Verkaufs-und Lieferbedingungen

von Lebendfischen der deutschen Teichwirtschaft

  • Herausgegeben vom Deutschen Fischerei-Verband im September 1995 Verkaufs-und Lieferbedingungen von Lebendfischen der deutschen Teichwirtschaft.

Die nachstehenden Bedingungen gelten, falls im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für Lieferungen und Leistungen aus Betrieben, die Mitglieder des Deutschen Fischereiverbandes sind. Sie sind verbindlich, wenn der Lieferant sich bei Angebot und bei Annahme von Bestellungen auf diese Bedingungen bezieht und wenn sie auf dem Angebot deutlich abgedruckt sind.

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestätigte Bestellungen für Lieferungen von Fischen aus eigener Aufzucht brauchen nicht ausgeführt werden, wenn die Leistung durch Krankheit oder höhere Gewalt unmöglich geworden ist, oder wenn dadurch bedingt der Verkäufer seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken kann. In diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Lieferung von Fischen aus fremder Aufzucht zur Besetzung von Gewässern ist besonders zu vereinbaren; für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt hier die gesetzliche Regelung (§ 279 BGB).

2. Die Fische bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Fische auch vor Bezahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er davon Gebrauch, tritt er die daraus entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden sicherungsweise an den Verkäufer ab.

3. Alle Preise verstehen sich ab Hälteranlage zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise sind ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach Mahnung sind für jeden angefangenen Monat 1% Verzugszinsen zu bezahlen. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, wenn er die Fische ab Hälteranlage übernimmt. Es geht zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser den Transport zum Käufer übernommen hat; in diesem Fall garantiert der Verkäufer bei Kauf von lebenden Fischen für lebende Ankunft.

4. Bei begründeten Beanstandungen, z. B. aus Transportschäden, hat der Käufer nur Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises; dem Verkäufer ist jedoch freigestellt, Ersatz zu liefern.

5. Bei der Lieferung bleiben Abweichungen bis zu 15 % in Größe oder Stückgewicht vorbehalten.

6. Der Verkäufer sichert zu, dass zur Zeit der Übergabe an den zu liefernden Fischen und in der Aufzucht- bzw.Hälteranlage, aus der sie geliefert werden, keine Anzeichen einer ansteckenden Krankheit erkennbar waren.

Dem Käufer steht es frei, die Fische vor Lieferung von einer sachverständigen Stelle auf seine Rechnung untersuchen zu lassen; das Ergebnis muss dem Verkäufer vor Lieferung bekanntgegeben werden.

7. Wird der Vertrag unter Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches geschlossen, vereinbaren sie als Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Verkäufers zuständige Gericht.

Fußnote zu 1.: „Eigene Aufzucht“ heißt: Der Fisch muss in der Anlage des Lieferanten eine Entwicklungsperiode verbracht haben.

Entwicklungsperioden sind z. B. Dotterbrut zur vorgestreckten Brut, vorgestreckte Brut zum einsömmerigen Fisch, einsömmeriger Fisch zum zweisömmerigen Fisch usw.